Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze

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Neben der Gewässerverordnung ist die Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze das wichtigste Regelwerk für Stocherkahnfahrer in Tübingen. Die Stadverwaltung hat die Verordnung zuletzt 2018 angepasst, das offizielle Dokument findet sich hier: Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze Tübingen (PDF)

Die Verordnung regelt nicht nur, wie und unter welchen Bedingungen man einen Liegplatz bekommt, sondern auch die Gebühren für die Anlegestellen sowie die Rechte und Pflichten der Liegeplatzinhaber.

Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz am Neckar

vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 28. Juni 2018

Inhaltsübersicht

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Geltungsbereich
  • § 3 Zweckbestimmung
  • § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze
  • § 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß
  • § 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses
  • § 6 Anlegebedingungen
  • § 6a Ordnungswidrigkeiten
  • § 7 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
  • § 8 Entstehung und Fälligkeit
  • § 9 Benutzungsgebühren
  • § 10 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Die Universitätsstadt Tübingen betreibt die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Stocherkahnliegeplätze an den Anlegestellen:

  • „Bismarckstraße“
  • „Hermann-Kurz-Straße“
  • „Jugendherberge“
  • „Hölderlinturm“
  • „Casino“ mit „Steinlachhafen“

und den Floßliegeplatz an der Anlegestelle „Casino“ mit „Steinlachhafen“. Der Steinlachhafen (von der Blauen Brücke bis zur Einmündung in den Neckar) darf nur zum Ein- und Ausstieg benutzt werden.

§ 3 Zweckbestimmung

Die in § 2 aufgeführten Liegeplätze dienen der ordnungsgemäßen Unterbringung der Stocherkähne und des Floßes während der Saison. Eine Saison beginnt am 15. März und endet am 15. November des jeweiligen Jahres.

§ 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze

(1) Die Benutzung eines Stocherkahnliegeplatzes bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen. Die Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerber und des vorhandenen Platzes für jeweils zwei Saisons erteilt. Bei der Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Hauptwohnung in Tübingen und die Zuverlässigkeit der Bewerber maßgeblich. Bei Bewerbern, die beide Auswahlkriterien gleichermaßen erfüllen, richtet sich die Zulassung nach dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.

(2) Die Bewerber werden, je nach Nutzung des Stocherkahns, in freizeitorientierte Nutzung in Form von Kahngemeinschaften (Privatpersonen, Verbindungen, Vereine und Institutionen) und gewerbliche Nutzung (Gewerbeanmeldung) eingeteilt.

(3) Kahngemeinschaften und Gewerbliche im Nebengewerbe sind verpflichtet, Bewerber, die auf der Warteliste stehen, in eine Bootsgemeinschaft aufzunehmen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes widerrufen werden.

(4) Die Kahngemeinschaften und die gewerblichen Nutzer im Nebengewerbe müssen die Zusammensetzung der Kahngemeinschaft offenlegen.

(5) Die Liste der Bewerber ist bei der Stadt jederzeit einsehbar.

§ 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß

Die Benutzung des Liegeplatzes für das Floß bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen.

§ 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1) Die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, zum Beispiel:

  • Verstöße gegen die Anlegebedingungen (§ 6)
  • Nichtzahlung fälliger Gebühren (§§ 7 ff.)
  • Vermietung oder sonstige Überlassung des Liegeplatzes an Dritte

(2) Wird die Überlassung widerrufen, ist der Stocherkahn bzw. das Floß unverzüglich zu entfernen.

§ 6 Anlegebedingungen

(1) Die Stocherkähne und das Floß müssen so beschaffen sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird. Geflutete Stocherkähne (Wasserstand mehr als 15 cm) sind innerhalb von drei Tagen trocken zu legen.

(2) Die Stocherkähne müssen an beiden Außenseiten des Bugs mit den von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern versehen werden.

(3) Die Stocherkähne sind am Liegeplatz mit einem Stahlseil oder einer Kette, die mit einer lärmdämpfenden Kunststoffummantelung versehen ist, zu sichern.

§ 6a Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • Bewerber auf der Warteliste nicht aufnimmt (§ 4 Abs. 3)
  • Geflutete Stocherkähne nicht innerhalb von drei Tagen trocken legt (§ 6 Abs. 1)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro geahndet werden.

§ 7 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Überlassung eines Stocherkahnliegeplatzes ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten.

(2) Gebührenschuldner ist der Inhaber der Zulassung.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit

Die Benutzungsgebühren entstehen mit der Zulassung zur Benutzung der Liegeplätze durch die Universitätsstadt Tübingen und werden mit Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 9 Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühren betragen pro Saison und je Liegeplatz:

Bismarckstraße

  • Freizeitorientiert: 45,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 78,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 67,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 56,- Euro

Hermann-Kurz-Straße/Jugendherberge

  • Freizeitorientiert: 90,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 157,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 134,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 112,- Euro

Hölderlinturm

  • Freizeitorientiert: 179,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 314,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 269,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 224,- Euro

Casino einschließlich Floßliegeplatz

  • Freizeitorientiert: 179,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 314,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 269,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 224,- Euro

§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.