Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze

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Neben der Gewässerverordnung ist die Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze das wichtigste Regelwerk für Stocherkahnfahrer in Tübingen. Die Stadverwaltung hat die Verordnung zuletzt 2018 angepasst, das offizielle Dokument findet sich hier: Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze Tübingen (PDF)

Die Verordnung regelt nicht nur, wie und unter welchen Bedingungen man einen Liegplatz bekommt, sondern auch die Gebühren für die Anlegestellen sowie die Rechte und Pflichten der Liegeplatzinhaber.

Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz am Neckar

§ 1 Allgemeines

Die Universitätsstadt Tübingen betreibt die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Stocherkahnliegeplätze an den Anlegestellen:

  • „Bismarckstraße“
  • „Hermann-Kurz-Straße“
  • „Jugendherberge“
  • „Hölderlinturm“
  • „Casino“ mit „Steinlachhafen“

und den Floßliegeplatz an der Anlegestelle „Casino“ mit „Steinlachhafen“. Der Steinlachhafen (von der Blauen Brücke bis zur Einmündung in den Neckar) darf nur zum Ein- und Ausstieg benutzt werden.

§ 3 Zweckbestimmung

Die in § 2 aufgeführten Liegeplätze dienen der ordnungsgemäßen Unterbringung der Stocherkähne und des Floßes während der Saison. Eine Saison beginnt am 15. März und endet am 15. November des jeweiligen Jahres.

§ 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze

(1) Die Benutzung eines Stocherkahnliegeplatzes bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen. Die Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerber und des vorhandenen Platzes für jeweils zwei Saisons erteilt. Bei der Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Hauptwohnung in Tübingen und die Zuverlässigkeit der Bewerber maßgeblich. Bei Bewerbern, die beide Auswahlkriterien gleichermaßen erfüllen, richtet sich die Zulassung nach dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.

(2) Die Bewerber werden, je nach Nutzung des Stocherkahns in freizeitorientierte Nutzung in Form von Kahngemeinschaften (Privatpersonen, Verbindungen, Vereine und Institutionen) und gewerbliche Nutzungen (Gewerbeanmeldung), eingeteilt. Die Kahngemeinschaften müssen grundsätzlich aus mindestens fünf Privatpersonen bestehen, die nicht Familienangehörige (Verwandtschaft und Schwägerschaft in gerader Linie und bis zum dritten Grad in Seitenlinie) sind und ihre Hauptwohnung in Tübingen haben.

(3) Kahngemeinschaften und Gewerbliche im Nebengewerbe sind grundsätzlich verpflichtet, Bewerber die auf der Warteliste stehen, in eine Bootsgemeinschaft mit aufzunehmen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes widerrufen werden; dies gilt nicht für Studentische Verbindungen, die seit über 50 Jahren im Besitz einer Zulassung sind und die Tradition wahren.

(4) Die Kahngemeinschaften und die gewerblichen Nutzer im Nebengewerbe müssen die Zusammensetzung der Kahngemeinschaft offen legen und bei einem Überhang den Nachweis führen, dass sie Bewerber der Warteliste aufgenommen haben.

(5) Die Liste der Bewerber ist bei der Stadt jederzeit einsehbar. Bewerber müssen daher zustimmen, dass der Name und die Adresse an Vertreter der Kahngemeinschaften und Nutzer im Nebengewerbe weitergegeben werden.

§ 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß

(1) Die Benutzung des Liegeplatzes für das Floß bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen. Die Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerber und des vorhandenen Platzes für jeweils zwei Saisons erteilt. Bei der Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Hauptwohnung in Tübingen und die Zuverlässigkeit der Bewerber maßgeblich. Bei Bewerbern, die beide Auswahlkriterien gleichermaßen erfüllen, richtet sich die Zulassung nach dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.

§ 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1) Die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. wiederholt gegen die Anlegebedingungen (§ 6) verstoßen wird;
  2. die fälligen Gebühren (§§ 7 ff) trotz Mahnung nicht bezahlt werden;
  3. wiederholt gegen die Rechtsverordnung über die Regelung und Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird;
  4. der Liegeplatz an Dritte vermietet oder sonst überlassen wird;
  5. der Verpflichtung Bewerber aus der Warteliste (§ 4 Abs. 4) aufzunehmen nicht nachkommt;
  6. eine Haftpflichtversicherung nicht bzw. nicht mehr nachweisen kann.

(2) Wird die Überlassung widerrufen, ist der Stocherkahn bzw. das Floß unverzüglich zu entfernen.

(3) Der Liegeplatzinhaber kann das Nutzungsverhältnis jeweils zum Ende der Saison durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beenden.

§ 6 Anlegebedingungen

(1) Die Stocherkähne und das Floß müssen so beschaffen sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird. Geflutete Stocherkähne – Wasserstand mehr als 15 cm – bzw. schadhafte Kähne oder das schadhafte Floß sind innerhalb von drei Tagen trocken zu legen bzw. vom Liegeplatz zu entfernen.

(2) Die Stocherkähne müssen an beiden Außenseiten des Bugs mit den von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern versehen werden. Stocherkähne, die gewerblich genutzt werden, erhalten als zusätzliche Kennzeichnung ein „G“.

(3) Die Stocherkähne sind am Liegeplatz mit einem Stahlseil oder einer Kette, die mit einer lärmdämpfenden Kunststoffummantelung versehen sein müssen, zu sichern. Um den Platz an den Anlegestellen optimal nutzen zu können und die Kähne durch den unterschiedlichen Wasserstand, insbesondere bei Hochwasser, zu schützen, muss das Stahlseil bzw. Kette so lang sein, dass sich der Bug zwei bis drei Meter vom Anbindering entfernen und der Kahn frei treibend schwimmen kann.

(4) Durch die Benutzung des Stocherkahnes, insbesondere durch den Auf- und Abbau der Sitzbretter (Rückenlehnen), darf nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbarer Lärm verursacht werden. Die Sitzbretter sind nach der Benutzung des Kahns unverzüglich abzubauen und zu sichern.

(5) Die Stocherkähne und das Floß müssen bis spätestens 23.00 Uhr befestigt, die Sitzbretter abgebaut und von den Benutzern verlassen sein.

(6) Durch den Stocherkahnbetrieb entstandener Abfall muss eingesammelt und ordnungsgemäß beseitigt werden.

(7) Die Universitätsstadt Tübingen übernimmt keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art, die dem Nutzungsberechtigten oder Dritten durch die Benutzung des Liegeplatzes entstehen, es sei denn, diese werden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Bedienstete der Stadt verursacht.

(8) Die Stocherkähne und das Floß dürfen über Nacht nur an den zugeteilten Liegeplätzen festgemacht werden.

(9) Werbung an den Stocherkähnen oder dem Floß ist verboten.

§ 6a Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 4 Abs. 3, der grundsätzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, Bewerber, die auf der Warteliste stehen, aufzunehmen.
  2. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 4a Abs. 1 keine schriftliche Zulassung durch die Universitätsstadt vorliegt.
  3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 geflutete Stocherkähne nicht innerhalb von drei Tagen trocken legt bzw. schadhafte Kähne oder das schadhafte Floß vom Liegeplatz entfernt.
  4. entgegen § 6 Abs. 2 Stocherkähne nicht mit den von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern versieht oder gewerblich genutzte Stocherkähne nicht entsprechend kennzeichnet.
  5. entgegen § 6 Abs. 3 die Stocherkähne am Liegeplatz nicht mit einem Stahlseil oder einer Kette, die mit einer lärmdämpfenden Kunststoffummantelung versehen ist, sichert oder entgegen § 6 Abs. 3 das Stahlseil bzw. die Kette nicht entsprechend lang anbindet, dass sich der Bug zwei bis drei Meter vom Anbindering entfernen und der Kahn frei treibend schwimmen kann.
  6. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 durch die Benutzung des Stocherkahns oder Floßes, insbesondere durch den Auf- und Abbau der Sitzbretter (Rückenlehnen) mehr als den Umständen unvermeidbaren Lärm verursacht.
  7. entgegen § 6 Abs. 5 nach 23.00 Uhr den Stocherkahn oder ein Floß befestigt, die Sitzbretter abbaut und den Stocherkahn/Floß nicht verlässt.
  8. entgegen § 6 Abs. 6 den durch den Stocherkahn- oder Floßbetrieb entstandenen Abfall nicht einsammelt und ordnungsgem