Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze
Neben der Gewässerverordnung ist die Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze das wichtigste Regelwerk für Stocherkahnfahrer in Tübingen.
Die Stadverwaltung hat die Verordnung zuletzt 2018 angepasst, das offizielle Dokument findet sich hier: Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze Tübingen (PDF)
Die Verordnung regelt nicht nur, wie und unter welchen Bedingungen man einen Liegplatz bekommt, sondern auch die Gebühren für die Anlegestellen sowie die Rechte und Pflichten der Liegeplatzinhaber.
Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz am Neckar
Art: Satzung (Benutzungsordnung) Erlassdatum: 19. Februar 2001 Letzte Änderung: 28. Juni 2018 (Inkrafttreten: 6. Juli 2018) Herausgeber: Universitätsstadt Tübingen – Gemeinderat
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Allgemeines
- § 2 Geltungsbereich
- § 3 Zweckbestimmung
- § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze
- § 4a Vergabe des Floßliegeplatzes
- § 5 Widerruf und Beendigung
- § 6 Anlegebedingungen
- § 6a Ordnungswidrigkeiten
- § 7 Gebührenpflicht
- § 8 Entstehung und Fälligkeit
- § 9 Benutzungsgebühren
- § 10 Inkrafttreten
§ 1 Allgemeines
Die Universitätsstadt Tübingen betreibt die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz als öffentliche Einrichtung.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Liegeplätze an den Anlegestellen:
- Bismarckstraße
- Hermann-Kurz-Straße
- Jugendherberge
- Hölderlinturm
- Casino mit Steinlachhafen
sowie für den Floßliegeplatz am Casino/Steinlachhafen. Der Steinlachhafen (zwischen Blaue Brücke und Neckar) darf nur zum Ein- und Ausstieg genutzt werden.
§ 3 Zweckbestimmung
Die Liegeplätze dienen der ordnungsgemäßen Unterbringung von Stocherkähnen und Floß während der Saison vom 15. März bis 15. November.
§ 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze
(1) Zulassung erfolgt schriftlich und gilt für zwei Saisons. Hauptwohnung in Tübingen und Zuverlässigkeit sind maßgebliche Auswahlkriterien. Bei Gleichstand zählt der Eingang der Bewerbung. (2) Unterscheidung zwischen freizeitorientierter Nutzung (mindestens 5 nicht verwandte Personen mit Hauptwohnung in Tübingen) und gewerblicher Nutzung. Bei gewerblicher Nutzung ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. (3) Gemeinschaften und Nebengewerbe müssen Bewerber auf Warteliste aufnehmen, außer bei traditionellen Verbindungen mit Zulassung seit über 50 Jahren. (4) Offenlegung der Zusammensetzung der Gemeinschaft und Nachweis über Wartelistenaufnahme bei Überhang. (5) Bewerber müssen der Weitergabe von Namen und Adresse zustimmen; Einsichtnahme durch andere Bewerber ist jederzeit möglich.
§ 4a Vergabe des Floßliegeplatzes
Die Vergabe erfolgt analog zu § 4, schriftlich und für zwei Saisons. Kriterien sind Hauptwohnsitz in Tübingen und Zuverlässigkeit, bei Gleichstand das Eingangsdatum.
§ 5 Widerruf und Beendigung
(1) Zulassungen können widerrufen werden, wenn:
- wiederholt gegen § 6 verstoßen wurde
- Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt wurden
- wiederholt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wurde
- der Platz an Dritte überlassen wurde
- Wartelistenpflicht nicht eingehalten wird
- keine gültige Haftpflichtversicherung vorliegt
(2) Bei Widerruf muss der Kahn oder das Floß unverzüglich entfernt werden. (3) Kündigung durch den Inhaber ist zum Saisonende mit 1 Monat Frist möglich.
§ 6 Anlegebedingungen
(1) Boote müssen sicher sein. Geflutete (mehr als 15 cm Wasserstand) oder schadhafte Kähne/Floß sind binnen 3 Tagen zu entfernen. (2) Kennzeichnung mit städtischen Erkennungsnummern an beiden Bugseiten. Gewerbliche Boote zusätzlich mit „G“. (3) Sicherung mit lärmdämpfendem Stahlseil oder Kette. Länge so bemessen, dass der Bug 2–3 m frei treibend schwimmen kann. (4) Lärm beim Auf-/Abbau von Sitzbrettern ist zu minimieren. Sitzbretter nach Benutzung abbauen und sichern. (5) Bis 23:00 Uhr müssen Boote befestigt, Sitzbretter abgebaut und Nutzer abwesend sein. (6) Abfall ist ordnungsgemäß zu entsorgen. (7) Keine Haftung durch die Stadt außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. (8) Übernachtung nur an zugewiesenem Platz. (9) Werbung an Kähnen oder Floß ist untersagt.
§ 6a Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen §§ 4, 6 usw. gelten als Ordnungswidrigkeit:
- Geldbußen: 5 € bis 1.000 €, bei Fahrlässigkeit bis 500 €
Beispiele: keine Zulassung, keine Kennzeichnung, Lärmbelästigung, Nichtverlassen nach 23:00 Uhr, falsches Anlegen, Werbung u.a.
§ 7 Gebührenpflicht
Für die Nutzung eines Liegeplatzes ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten. Schuldner ist der Zulassungsinhaber.
§ 8 Entstehung und Fälligkeit
Die Gebühr entsteht mit der Zulassung und wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Bekanntgabe fällig.
§ 9 Benutzungsgebühren
Anlegestelle | Freizeitorientiert | (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten | 50–300 Fahrten | über 300 Fahrten |
---|---|---|---|---|
Bismarckstraße | 45 € | 56 € | 67 € | 78 € |
Hermann-Kurz-Straße / Jugendherberge | 90 € | 112 € | 134 € | 157 € |
Hölderlinturm | 179 € | 224 € | 269 € | 314 € |
Casino inkl. Floßliegeplatz | 179 € | 224 € | 269 € | 314 € |
§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Bekanntmachung: Schwäbisches Tagblatt Nr. 46 vom 24. Februar 2001
- Änderungen:
- 1. März 2004 (veröffentlicht am 6. März 2004)
- 28. Juni 2018 (veröffentlicht am 5. Juli 2018, Inkrafttreten: 6. Juli 2018)