Gewässerverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
Die Gewässerverordnung regelt, wie Wasserfahrzeuge auf dem Neckar genutzt werden dürfen. | Die Gewässerverordnung regelt, wie Wasserfahrzeuge auf dem Neckar genutzt werden dürfen. | ||
==§ 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft | == Inhaltsverzeichnis == | ||
# [[#§ 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft|§ 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft]] | |||
# [[#§ 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen|§ 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen]] | |||
# [[#§ 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen|§ 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen]] | |||
# [[#§ 2a Verhalten am und auf dem Neckar|§ 2a Verhalten am und auf dem Neckar]] | |||
# [[#§ 3 Ordnungswidrigkeiten|§ 3 Ordnungswidrigkeiten]] | |||
# [[#§ 4 Inkrafttreten|§ 4 Inkrafttreten]] | |||
== § 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft == | |||
(1) Wasserfahrzeuge | (1) Wasserfahrzeuge müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt wird. | ||
Andere dürfen nicht gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden. | |||
Fahrer stromabwärts haben grundsätzlich Vorfahrt. Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Bei Überlassung an Dritte ist eine Einweisung erforderlich. | |||
(2) | (2) Gemeingebrauch wird dahingehend beschränkt, dass alle oberirdischen Gewässer – außer Neckar und Steinlach (zwischen blauer Brücke und Neckarmündung) – nicht mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft befahren werden dürfen. | ||
( | |||
==§ | == § 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen == | ||
(1) Wasserfahrzeuge (z. B. Stocherkähne) dürfen nur an folgenden Liegeplätzen befestigt werden: | |||
* Bismarckstraße | |||
* Eberhardsbrücke | |||
* Hermann-Kurz-Straße | |||
* Jugendherberge | |||
* Hölderlinturm | |||
* Casino mit Steinlachhafen | |||
Floß: ausschließlich am Casino/Steinlachhafen. | |||
Kurzzeitiges Anlegen außerhalb dieser Stellen zum Ein- und Ausstieg ist erlaubt. Floß darf nur an der Jugendherberge oder seinem Liegeplatz betreten werden. | |||
(2) Maße für Stocherkähne: max. 10,80 m lang, 1,65 m breit, 0,52 m Bordwandhöhe. | |||
(1 | Bestandsschutz für ältere Kähne. Max. 18 Fahrgäste. | ||
(3) Maße für Flöße: max. 3,00 m × 4,50 m. Bestandsschutz für ältere Flöße. | |||
( | (4) Wasserfahrzeuge, die regelmäßig auf dem Neckar verkehren, müssen an beiden Bugseiten mit von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern gekennzeichnet sein. Gewerbliche Kähne zusätzlich mit einem „G“. | ||
==§ 4 Inkrafttreten== | (5) Wasserfahrzeuge dürfen über Nacht nur an zugeteilten Liegeplätzen festgemacht werden. | ||
Diese | |||
(6) Geflutete (mehr als 15 cm Wasserstand) oder erheblich schadhafte Wasserfahrzeuge sowie gesunkene Flöße sind innerhalb von drei Tagen zu entfernen oder trocken zu legen. | |||
(7) Bei Dunkelheit ist eine Beleuchtung auf dem Fahrzeug vorgeschrieben. | |||
(8) Fahrzeuge dürfen nur zuverlässigen und ausreichend befähigten Personen mit Regelkenntnis überlassen werden. | |||
== § 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen == | |||
Das Befahren des Neckars mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft ist verboten: | |||
* von 23:00 bis 8:00 Uhr, | |||
* bei Nebel, Hochwasser oder Eisgang, | |||
* in Gefahrenzonen der Stauanlagen. | |||
== § 2a Verhalten am und auf dem Neckar == | |||
(1) Ab 22:00 Uhr ist jede vermeidbare Ruhestörung – z. B. durch Singen, Rufen, Grölen oder laute Gespräche – untersagt, insbesondere auf Wasserfahrzeugen oder beim nächtlichen Anlegen. | |||
(2) Abfälle (z. B. Flaschen, Verpackungen, Zigaretten, Lebensmittelreste) müssen vom Verursacher eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. | |||
== § 3 Ordnungswidrigkeiten == | |||
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | |||
* (1) entgegen § 1 öffentliche Gewässer benutzt, | |||
* (2) entgegen § 2 nachts, bei Nebel, Hochwasser oder in Gefahrenzonen fährt, | |||
* (3) entgegen § 1a Abs. 1 Wasserfahrzeuge außerhalb der Liegeplätze befestigt (nicht nur kurzzeitig zum Aus-/Einstieg), | |||
* (4) entgegen § 1a Abs. 2 mit übergroßen oder überbelegten Kähnen fährt, | |||
* (5) entgegen § 1a Abs. 3 mit übergroßen Flößen fährt, | |||
* (6) entgegen § 1a Abs. 4 keine korrekte Kennzeichnung anbringt, | |||
* (7) entgegen § 1a Abs. 5 über Nacht nicht am zugewiesenen Platz festmacht, | |||
* (8) entgegen § 1a Abs. 6 defekte Wasserfahrzeuge nicht rechtzeitig entfernt, | |||
* (9) entgegen § 1a Abs. 7 keine Beleuchtung bei Dunkelheit führt, | |||
* (10) entgegen § 2a Abs. 1 die Nachtruhe stört, | |||
* (11) entgegen § 2a Abs. 2 Abfall nicht entsorgt. | |||
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. | |||
== § 4 Inkrafttreten == | |||
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. | |||
'''Veröffentlichungen:''' | |||
* Schwäbisches Tagblatt Nr. 149 vom 2. Juli 1993 | |||
* 1. Änderung vom 19. Februar 2001 | |||
* 2. Änderung vom 1. März 2004 | |||
* 3. Änderung vom 28. Juni 2018, veröffentlicht am 5. Juli 2018 |
Version vom 12. Juni 2025, 16:34 Uhr
Neben der Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze ist die Gewässerverordnung das wichtigste Regelwerk für Stocherkahnfahrer in Tübingen.
Die Stadverwaltung hat die Gewässerverordnung zuletzt 2018 angepasst, das offizielle Dokument findet sich hier: Gewässerverordnung Tübingen (PDF)
Die Gewässerverordnung regelt, wie Wasserfahrzeuge auf dem Neckar genutzt werden dürfen.
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft
- § 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen
- § 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen
- § 2a Verhalten am und auf dem Neckar
- § 3 Ordnungswidrigkeiten
- § 4 Inkrafttreten
§ 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft
(1) Wasserfahrzeuge müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt wird. Andere dürfen nicht gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden. Fahrer stromabwärts haben grundsätzlich Vorfahrt. Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Bei Überlassung an Dritte ist eine Einweisung erforderlich.
(2) Gemeingebrauch wird dahingehend beschränkt, dass alle oberirdischen Gewässer – außer Neckar und Steinlach (zwischen blauer Brücke und Neckarmündung) – nicht mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft befahren werden dürfen.
§ 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen
(1) Wasserfahrzeuge (z. B. Stocherkähne) dürfen nur an folgenden Liegeplätzen befestigt werden:
- Bismarckstraße
- Eberhardsbrücke
- Hermann-Kurz-Straße
- Jugendherberge
- Hölderlinturm
- Casino mit Steinlachhafen
Floß: ausschließlich am Casino/Steinlachhafen. Kurzzeitiges Anlegen außerhalb dieser Stellen zum Ein- und Ausstieg ist erlaubt. Floß darf nur an der Jugendherberge oder seinem Liegeplatz betreten werden.
(2) Maße für Stocherkähne: max. 10,80 m lang, 1,65 m breit, 0,52 m Bordwandhöhe. Bestandsschutz für ältere Kähne. Max. 18 Fahrgäste.
(3) Maße für Flöße: max. 3,00 m × 4,50 m. Bestandsschutz für ältere Flöße.
(4) Wasserfahrzeuge, die regelmäßig auf dem Neckar verkehren, müssen an beiden Bugseiten mit von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern gekennzeichnet sein. Gewerbliche Kähne zusätzlich mit einem „G“.
(5) Wasserfahrzeuge dürfen über Nacht nur an zugeteilten Liegeplätzen festgemacht werden.
(6) Geflutete (mehr als 15 cm Wasserstand) oder erheblich schadhafte Wasserfahrzeuge sowie gesunkene Flöße sind innerhalb von drei Tagen zu entfernen oder trocken zu legen.
(7) Bei Dunkelheit ist eine Beleuchtung auf dem Fahrzeug vorgeschrieben.
(8) Fahrzeuge dürfen nur zuverlässigen und ausreichend befähigten Personen mit Regelkenntnis überlassen werden.
§ 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen
Das Befahren des Neckars mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft ist verboten:
- von 23:00 bis 8:00 Uhr,
- bei Nebel, Hochwasser oder Eisgang,
- in Gefahrenzonen der Stauanlagen.
§ 2a Verhalten am und auf dem Neckar
(1) Ab 22:00 Uhr ist jede vermeidbare Ruhestörung – z. B. durch Singen, Rufen, Grölen oder laute Gespräche – untersagt, insbesondere auf Wasserfahrzeugen oder beim nächtlichen Anlegen.
(2) Abfälle (z. B. Flaschen, Verpackungen, Zigaretten, Lebensmittelreste) müssen vom Verursacher eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- (1) entgegen § 1 öffentliche Gewässer benutzt,
- (2) entgegen § 2 nachts, bei Nebel, Hochwasser oder in Gefahrenzonen fährt,
- (3) entgegen § 1a Abs. 1 Wasserfahrzeuge außerhalb der Liegeplätze befestigt (nicht nur kurzzeitig zum Aus-/Einstieg),
- (4) entgegen § 1a Abs. 2 mit übergroßen oder überbelegten Kähnen fährt,
- (5) entgegen § 1a Abs. 3 mit übergroßen Flößen fährt,
- (6) entgegen § 1a Abs. 4 keine korrekte Kennzeichnung anbringt,
- (7) entgegen § 1a Abs. 5 über Nacht nicht am zugewiesenen Platz festmacht,
- (8) entgegen § 1a Abs. 6 defekte Wasserfahrzeuge nicht rechtzeitig entfernt,
- (9) entgegen § 1a Abs. 7 keine Beleuchtung bei Dunkelheit führt,
- (10) entgegen § 2a Abs. 1 die Nachtruhe stört,
- (11) entgegen § 2a Abs. 2 Abfall nicht entsorgt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Veröffentlichungen:
- Schwäbisches Tagblatt Nr. 149 vom 2. Juli 1993
- 1. Änderung vom 19. Februar 2001
- 2. Änderung vom 1. März 2004
- 3. Änderung vom 28. Juni 2018, veröffentlicht am 5. Juli 2018