Gewässerverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Juli 2021, 09:32 Uhr
Neben der Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze ist die Gewässerverordnung das wichtigste Regelwerk für Stocherkahnfahrer in Tübingen.
Die Stadverwaltung hat die Gewässerverordnung zuletzt 2018 angepasst, das offizielle Dokument findet sich hier: Gewässerverordnung Tübingen (PDF)
Die Gewässerverordnung regelt, wie Wasserfahrzeuge auf dem Neckar genutzt werden dürfen.
§1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft
(1)Wasserfahrzeuge müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt wird. Durch den Betrieb der Wasserfahrzeuge dürfen andere nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Grundsätzlich haben „Fahrer stromabwärts Vorfahrt vor Fahrern stromaufwärts“. Zudem ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten. Bei einer Überlassung der Wasserfahrzeuge an Dritte muss eine Einweisung in die Fahrtechnik und Regeln erfolgen.(
2)Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet der Stadt wird insoweit beschränkt, dass diese nur mit Ausnahme des Neckars und der Steinlach (von der blauen Brücke bis zur Einmündung in den Neckar)nicht mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z. B. Ruderboote, Paddelboote, Stocherkähne und Flöße) befahren werden dürfen.
§ 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen
(1)Wasserfahrzeuge (z.B. Ruderboote, Paddelboote, Stocherkähne), dürfen nur an den ausgewiesenen Liegeplätzen:
- „Bismarckstraße“
- „Eberhardsbrücke“
- „Hermann-Kurz-Straße“
- „Jugendherberge“
- „Hölderlinturm“
- „Casino“ mit „Steinlachhafen“
befestigt werden. Das Floß muss am Liegeplatz „Casino“ mit „Steinlachhafen“ angelegt werden. Das kurzzeitige Befestigen außerhalb von ausgewiesenen Liegeplätzen zum Zwecke des Ein- und Aussteigens ist erlaubt. Der Ein- und Ausstieg auf ein Floß darf nur am Liegeplatz des Floßes oder an der „Jugendherberge“ erfolgen.
(2)Stocherkähne, die den Neckar befahren, dürfen eine maximale Länge von 10,80 m und eine Breite von 1,65 m haben. Die Höhe der Bordwand darf maximal 0,52 m betragen. Kähne, die in Betrieb sind und bei Erlass der Verordnung die Maße übersteigen, genießen Bestandsschutz. Die Fahrgastzahl der Stocherkähne wird auf 18 Personen beschränkt.
(3)Flöße, die den Neckar befahren, dürfen eine maximale Größe von 3,0 m x 4,50 m haben. Flöße, die in Betrieb sind und bei Erlass der Verordnung die Maße übersteigen, genießen Bestandsschutz.
(4)Wasserfahrzeuge, mit denen regelmäßig der Neckar befahren wird, müssen an beiden Außenseiten des Bugs mit einer von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummer versehen sein. Stocherkähne, die gewerblich genutzt werden, erhalten als zusätzliche Kennzeichnung ein „G“.
(5)Wasserfahrzeuge dürfen über Nacht nur an den zugeteilten Liegeplätzen festgemacht werden.
(6)Geflutete Stocherkähne – Wasserstand mehr als 15 cm – bzw. erheblich schadhafte Kähne oder ein gesunkenes Floß sind innerhalb von drei Tagen trocken zu legen oder vom Liegeplatz zu entfernen.
(7)Auf den Wasserfahrzeugen ist bei Dunkelheit eine Beleuchtung vorzunehmen.
(8)Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Stocherkahns und des Floßes dürfen die Wasserfahrzeuge nur solchen Personen überlassen, die zuverlässig sind und die ausreichende Fähigkeiten zum Führen der Wasserfahrzeuge haben und denen die einschlägigen Regeln bekannt sind.
§2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen
Das Befahren des Neckars mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft ist untersagt:
1.in der Zeit von 23 bis 8 Uhr,
2.bei Nebel, Hochwasser und Eisgang,
3.in den Gefahrenzonen der Stauanlagen.
§2a Verhalten am und auf dem Neckar
(1)Es ist verboten nach 22 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltungen, lautes Singen, Schreien oder Grölen auf Was-serfahrzeugen zu stören. Das gilt auch beim nächtlichen Anlegen von Wasserfahrzeugen.
(2)Abfälle (z.B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste, Tüten), die im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Wasserfahrzeugen entstanden sind, müssen vom Verursacher eingesammelt und ordnungsgemäß beseitigt werden.
§3 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 1 öffentliche Gewässer benutzt;
2.entgegen § 2 in der Zeit von 23 bis 8 Uhr oder bei Nebel, Hochwasser und Eisgang oder bei den Gefahrenzonen der Stauanlagen den Neckar befährt;
3.entgegen § 1a Abs. 1 Wasserfahrzeuge außerhalb ausgewiesener Liegeplätze nicht nur zum Zwecke des Aus- und Einsteigens befestigt;
4.entgegen § 1a Abs. 2 mit Stocherkähnen den Neckar befährt, die die maximale vorgegebenen Maße oder Fahrgastzahl überschreiten;
5.entgegen § 1a Abs. 3 mit Flöße den Neckar befährt, die die maximal vorgegebenen Maße übersteigen;
6.entgegen § 1a Abs. 4 Wasserfahrzeuge, mit denen regelmäßig der Neckar befahren wird, nicht mit von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern bzw. bei gewerblich genutzten Kähnen nicht mit der zusätzlich ausgegebenen Kennzeichnung am Bug versieht;
7.entgegen § 1a Abs. 5 Wasserfahrzeuge über Nacht an einem nicht überlassenen Liegeplatz festmacht;
8.entgegen § 1a Abs. 6 geflutete oder erheblich schadhafte Stocherkähne oder ein gesunkenes Floß nicht innerhalb von drei Tagen trocken legt oder vom Liegeplatz entfernt;
9.entgegen § 1a Abs. 7 auf den Wasserfahrzeugen bei Dunkelheit keine Beleuchtung vornimmt;
10.entgegen § 2a Abs. 1 Handlungen vornimmt, die die Nachtruhe mehr als nach den Umständen vermeidbar stört;
11.entgegen § 2a Abs. 2 den durch den Verkehr mit Wasserfahrzeugen entstandenen Abfall (z.B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste, Tüten) nicht einsammelt und ordnungsgemäß beseitigt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.