Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze: Unterschied zwischen den Versionen

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== Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz am Neckar ==
== Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz am Neckar ==


'''vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 28. Juni 2018'''
'''Art:''' Satzung (Benutzungsordnung) 
'''Erlassdatum:''' 19. Februar 2001
'''Letzte Änderung:''' 28. Juni 2018 (Inkrafttreten: 6. Juli 2018) 
'''Herausgeber:''' Universitätsstadt Tübingen – Gemeinderat 


=== Inhaltsübersicht ===
== Inhaltsverzeichnis ==
* § 1 Allgemeines
# [[#§ 1 Allgemeines|§ 1 Allgemeines]]
* § 2 Geltungsbereich
# [[#§ 2 Geltungsbereich|§ 2 Geltungsbereich]]
* § 3 Zweckbestimmung
# [[#§ 3 Zweckbestimmung|§ 3 Zweckbestimmung]]
* § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze
# [[#§ 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze|§ 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze]]
* § 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß
# [[#§ 4a Vergabe des Floßliegeplatzes|§ 4a Vergabe des Floßliegeplatzes]]
* § 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses
# [[#§ 5 Widerruf und Beendigung|§ 5 Widerruf und Beendigung]]
* § 6 Anlegebedingungen
# [[#§ 6 Anlegebedingungen|§ 6 Anlegebedingungen]]
* § 6a Ordnungswidrigkeiten
# [[#§ 6a Ordnungswidrigkeiten|§ 6a Ordnungswidrigkeiten]]
* § 7 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
# [[#§ 7 Gebührenpflicht|§ 7 Gebührenpflicht]]
* § 8 Entstehung und Fälligkeit
# [[#§ 8 Entstehung und Fälligkeit|§ 8 Entstehung und Fälligkeit]]
* § 9 Benutzungsgebühren
# [[#§ 9 Benutzungsgebühren|§ 9 Benutzungsgebühren]]
* § 10 Inkrafttreten
# [[#§ 10 Inkrafttreten|§ 10 Inkrafttreten]]


== § 1 Allgemeines ==
== § 1 Allgemeines ==
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== § 2 Geltungsbereich ==
== § 2 Geltungsbereich ==
Diese Benutzungsordnung gilt für die Stocherkahnliegeplätze an den Anlegestellen:
Diese Benutzungsordnung gilt für die Liegeplätze an den Anlegestellen:
* „Bismarckstraße“
* Bismarckstraße 
* „Hermann-Kurz-Straße“
* Hermann-Kurz-Straße 
* „Jugendherberge“
* Jugendherberge 
* „Hölderlinturm“
* Hölderlinturm 
* „Casino“ mit „Steinlachhafen“
* Casino mit Steinlachhafen 
und den Floßliegeplatz an der Anlegestelle „Casino“ mit „Steinlachhafen“. Der Steinlachhafen (von der Blauen Brücke bis zur Einmündung in den Neckar) darf nur zum Ein- und Ausstieg benutzt werden.
sowie für den Floßliegeplatz am Casino/Steinlachhafen. Der Steinlachhafen (zwischen Blaue Brücke und Neckar) darf nur zum Ein- und Ausstieg genutzt werden.


== § 3 Zweckbestimmung ==
== § 3 Zweckbestimmung ==
Die in § 2 aufgeführten Liegeplätze dienen der ordnungsgemäßen Unterbringung der Stocherkähne und des Floßes während der Saison. Eine Saison beginnt am 15. März und endet am 15. November des jeweiligen Jahres.
Die Liegeplätze dienen der ordnungsgemäßen Unterbringung von Stocherkähnen und Floß während der Saison vom 15. März bis 15. November.


== § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze ==
== § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze ==
'''(1)''' Die Benutzung eines Stocherkahnliegeplatzes bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen. Die Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerber und des vorhandenen Platzes für jeweils zwei Saisons erteilt. Bei der Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Hauptwohnung in Tübingen und die Zuverlässigkeit der Bewerber maßgeblich. Bei Bewerbern, die beide Auswahlkriterien gleichermaßen erfüllen, richtet sich die Zulassung nach dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.
(1) Zulassung erfolgt schriftlich und gilt für zwei Saisons. Hauptwohnung in Tübingen und Zuverlässigkeit sind maßgebliche Auswahlkriterien. Bei Gleichstand zählt der Eingang der Bewerbung. 
(2) Unterscheidung zwischen freizeitorientierter Nutzung (mindestens 5 nicht verwandte Personen mit Hauptwohnung in Tübingen) und gewerblicher Nutzung. Bei gewerblicher Nutzung ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. 
(3) Gemeinschaften und Nebengewerbe müssen Bewerber auf Warteliste aufnehmen, außer bei traditionellen Verbindungen mit Zulassung seit über 50 Jahren. 
(4) Offenlegung der Zusammensetzung der Gemeinschaft und Nachweis über Wartelistenaufnahme bei Überhang. 
(5) Bewerber müssen der Weitergabe von Namen und Adresse zustimmen; Einsichtnahme durch andere Bewerber ist jederzeit möglich.


'''(2)''' Die Bewerber werden, je nach Nutzung des Stocherkahns, in freizeitorientierte Nutzung in Form von Kahngemeinschaften (Privatpersonen, Verbindungen, Vereine und Institutionen) und gewerbliche Nutzung (Gewerbeanmeldung) eingeteilt.
== § 4a Vergabe des Floßliegeplatzes ==
Die Vergabe erfolgt analog zu § 4, schriftlich und für zwei Saisons. Kriterien sind Hauptwohnsitz in Tübingen und Zuverlässigkeit, bei Gleichstand das Eingangsdatum.


'''(3)''' Kahngemeinschaften und Gewerbliche im Nebengewerbe sind verpflichtet, Bewerber, die auf der Warteliste stehen, in eine Bootsgemeinschaft aufzunehmen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes widerrufen werden.
== § 5 Widerruf und Beendigung ==
 
(1) Zulassungen können widerrufen werden, wenn:
'''(4)''' Die Kahngemeinschaften und die gewerblichen Nutzer im Nebengewerbe müssen die Zusammensetzung der Kahngemeinschaft offenlegen.
* wiederholt gegen § 6 verstoßen wurde 
 
* Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt wurden 
'''(5)''' Die Liste der Bewerber ist bei der Stadt jederzeit einsehbar.
* wiederholt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wurde 
 
* der Platz an Dritte überlassen wurde 
== § 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß ==
* Wartelistenpflicht nicht eingehalten wird 
Die Benutzung des Liegeplatzes für das Floß bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen.
* keine gültige Haftpflichtversicherung vorliegt 
 
(2) Bei Widerruf muss der Kahn oder das Floß unverzüglich entfernt werden. 
== § 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses ==
(3) Kündigung durch den Inhaber ist zum Saisonende mit 1 Monat Frist möglich.
'''(1)''' Die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, zum Beispiel:
* Verstöße gegen die Anlegebedingungen (§ 6)
* Nichtzahlung fälliger Gebühren (§§ 7 ff.)
* Vermietung oder sonstige Überlassung des Liegeplatzes an Dritte
 
'''(2)''' Wird die Überlassung widerrufen, ist der Stocherkahn bzw. das Floß unverzüglich zu entfernen.


== § 6 Anlegebedingungen ==
== § 6 Anlegebedingungen ==
'''(1)''' Die Stocherkähne und das Floß müssen so beschaffen sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird. Geflutete Stocherkähne (Wasserstand mehr als 15 cm) sind innerhalb von drei Tagen trocken zu legen.
(1) Boote müssen sicher sein. Geflutete (mehr als 15 cm Wasserstand) oder schadhafte Kähne/Floß sind binnen 3 Tagen zu entfernen.
 
(2) Kennzeichnung mit städtischen Erkennungsnummern an beiden Bugseiten. Gewerbliche Boote zusätzlich mit „G“.
'''(2)''' Die Stocherkähne müssen an beiden Außenseiten des Bugs mit den von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern versehen werden.
(3) Sicherung mit lärmdämpfendem Stahlseil oder Kette. Länge so bemessen, dass der Bug 2–3 m frei treibend schwimmen kann. 
 
(4) Lärm beim Auf-/Abbau von Sitzbrettern ist zu minimieren. Sitzbretter nach Benutzung abbauen und sichern. 
'''(3)''' Die Stocherkähne sind am Liegeplatz mit einem Stahlseil oder einer Kette, die mit einer lärmdämpfenden Kunststoffummantelung versehen ist, zu sichern.
(5) Bis 23:00 Uhr müssen Boote befestigt, Sitzbretter abgebaut und Nutzer abwesend sein. 
(6) Abfall ist ordnungsgemäß zu entsorgen. 
(7) Keine Haftung durch die Stadt außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 
(8) Übernachtung nur an zugewiesenem Platz. 
(9) Werbung an Kähnen oder Floß ist untersagt.


== § 6a Ordnungswidrigkeiten ==
== § 6a Ordnungswidrigkeiten ==
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Zuwiderhandlungen gegen §§ 4, 6 usw. gelten als Ordnungswidrigkeit:
* Bewerber auf der Warteliste nicht aufnimmt (§ 4 Abs. 3)
* Geldbußen: 5 € bis 1.000 €, bei Fahrlässigkeit bis 500 € 
* Geflutete Stocherkähne nicht innerhalb von drei Tagen trocken legt (§ 6 Abs. 1)
Beispiele: keine Zulassung, keine Kennzeichnung, Lärmbelästigung, Nichtverlassen nach 23:00 Uhr, falsches Anlegen, Werbung u.a.
 
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro geahndet werden.
 
== § 7 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner ==
'''(1)''' Für die Überlassung eines Stocherkahnliegeplatzes ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten.


'''(2)''' Gebührenschuldner ist der Inhaber der Zulassung.
== § 7 Gebührenpflicht ==
Für die Nutzung eines Liegeplatzes ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten. Schuldner ist der Zulassungsinhaber.


== § 8 Entstehung und Fälligkeit ==
== § 8 Entstehung und Fälligkeit ==
Die Benutzungsgebühren entstehen mit der Zulassung zur Benutzung der Liegeplätze durch die Universitätsstadt Tübingen und werden mit Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Die Gebühr entsteht mit der Zulassung und wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Bekanntgabe fällig.


== § 9 Benutzungsgebühren ==
== § 9 Benutzungsgebühren ==
Die Benutzungsgebühren betragen pro Saison und je Liegeplatz:
'''Bismarckstraße'''
* Freizeitorientiert: 45,- Euro
* (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 78,- Euro
* (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 67,- Euro
* (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 56,- Euro
'''Hermann-Kurz-Straße/Jugendherberge'''
* Freizeitorientiert: 90,- Euro
* (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 157,- Euro
* (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 134,- Euro
* (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 112,- Euro
'''Hölderlinturm'''
* Freizeitorientiert: 179,- Euro
* (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 314,- Euro
* (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 269,- Euro
* (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 224,- Euro


'''Casino einschließlich Floßliegeplatz'''
{| class="wikitable"
* Freizeitorientiert: 179,- Euro
! Anlegestelle !! Freizeitorientiert !! (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten !! 50–300 Fahrten !! über 300 Fahrten
* (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 314,- Euro
|-
* (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 269,- Euro
| Bismarckstraße || 45 € || 56 € || 67 € || 78 €
* (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 224,- Euro
|-
| Hermann-Kurz-Straße / Jugendherberge || 90 € || 112 € || 134 € || 157 €
|-
| Hölderlinturm || 179 € || 224 € || 269 € || 314 €
|-
| Casino inkl. Floßliegeplatz || 179 € || 224 € || 269 € || 314 €
|}


== § 10 Inkrafttreten ==
== § 10 Inkrafttreten ==
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Diese Benutzungsordnung trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
* Bekanntmachung: Schwäbisches Tagblatt Nr. 46 vom 24. Februar 2001 
* Änderungen:
** 1. März 2004 (veröffentlicht am 6. März 2004) 
** 28. Juni 2018 (veröffentlicht am 5. Juli 2018, Inkrafttreten: 6. Juli 2018)

Version vom 12. Juni 2025, 16:30 Uhr

Neben der Gewässerverordnung ist die Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze das wichtigste Regelwerk für Stocherkahnfahrer in Tübingen. Die Stadverwaltung hat die Verordnung zuletzt 2018 angepasst, das offizielle Dokument findet sich hier: Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze Tübingen (PDF)

Die Verordnung regelt nicht nur, wie und unter welchen Bedingungen man einen Liegplatz bekommt, sondern auch die Gebühren für die Anlegestellen sowie die Rechte und Pflichten der Liegeplatzinhaber.

Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz am Neckar

Art: Satzung (Benutzungsordnung) Erlassdatum: 19. Februar 2001 Letzte Änderung: 28. Juni 2018 (Inkrafttreten: 6. Juli 2018) Herausgeber: Universitätsstadt Tübingen – Gemeinderat

Inhaltsverzeichnis

  1. § 1 Allgemeines
  2. § 2 Geltungsbereich
  3. § 3 Zweckbestimmung
  4. § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze
  5. § 4a Vergabe des Floßliegeplatzes
  6. § 5 Widerruf und Beendigung
  7. § 6 Anlegebedingungen
  8. § 6a Ordnungswidrigkeiten
  9. § 7 Gebührenpflicht
  10. § 8 Entstehung und Fälligkeit
  11. § 9 Benutzungsgebühren
  12. § 10 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Die Universitätsstadt Tübingen betreibt die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Liegeplätze an den Anlegestellen:

  • Bismarckstraße
  • Hermann-Kurz-Straße
  • Jugendherberge
  • Hölderlinturm
  • Casino mit Steinlachhafen

sowie für den Floßliegeplatz am Casino/Steinlachhafen. Der Steinlachhafen (zwischen Blaue Brücke und Neckar) darf nur zum Ein- und Ausstieg genutzt werden.

§ 3 Zweckbestimmung

Die Liegeplätze dienen der ordnungsgemäßen Unterbringung von Stocherkähnen und Floß während der Saison vom 15. März bis 15. November.

§ 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze

(1) Zulassung erfolgt schriftlich und gilt für zwei Saisons. Hauptwohnung in Tübingen und Zuverlässigkeit sind maßgebliche Auswahlkriterien. Bei Gleichstand zählt der Eingang der Bewerbung. (2) Unterscheidung zwischen freizeitorientierter Nutzung (mindestens 5 nicht verwandte Personen mit Hauptwohnung in Tübingen) und gewerblicher Nutzung. Bei gewerblicher Nutzung ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich. (3) Gemeinschaften und Nebengewerbe müssen Bewerber auf Warteliste aufnehmen, außer bei traditionellen Verbindungen mit Zulassung seit über 50 Jahren. (4) Offenlegung der Zusammensetzung der Gemeinschaft und Nachweis über Wartelistenaufnahme bei Überhang. (5) Bewerber müssen der Weitergabe von Namen und Adresse zustimmen; Einsichtnahme durch andere Bewerber ist jederzeit möglich.

§ 4a Vergabe des Floßliegeplatzes

Die Vergabe erfolgt analog zu § 4, schriftlich und für zwei Saisons. Kriterien sind Hauptwohnsitz in Tübingen und Zuverlässigkeit, bei Gleichstand das Eingangsdatum.

§ 5 Widerruf und Beendigung

(1) Zulassungen können widerrufen werden, wenn:

  • wiederholt gegen § 6 verstoßen wurde
  • Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt wurden
  • wiederholt gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wurde
  • der Platz an Dritte überlassen wurde
  • Wartelistenpflicht nicht eingehalten wird
  • keine gültige Haftpflichtversicherung vorliegt

(2) Bei Widerruf muss der Kahn oder das Floß unverzüglich entfernt werden. (3) Kündigung durch den Inhaber ist zum Saisonende mit 1 Monat Frist möglich.

§ 6 Anlegebedingungen

(1) Boote müssen sicher sein. Geflutete (mehr als 15 cm Wasserstand) oder schadhafte Kähne/Floß sind binnen 3 Tagen zu entfernen. (2) Kennzeichnung mit städtischen Erkennungsnummern an beiden Bugseiten. Gewerbliche Boote zusätzlich mit „G“. (3) Sicherung mit lärmdämpfendem Stahlseil oder Kette. Länge so bemessen, dass der Bug 2–3 m frei treibend schwimmen kann. (4) Lärm beim Auf-/Abbau von Sitzbrettern ist zu minimieren. Sitzbretter nach Benutzung abbauen und sichern. (5) Bis 23:00 Uhr müssen Boote befestigt, Sitzbretter abgebaut und Nutzer abwesend sein. (6) Abfall ist ordnungsgemäß zu entsorgen. (7) Keine Haftung durch die Stadt außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. (8) Übernachtung nur an zugewiesenem Platz. (9) Werbung an Kähnen oder Floß ist untersagt.

§ 6a Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen §§ 4, 6 usw. gelten als Ordnungswidrigkeit:

  • Geldbußen: 5 € bis 1.000 €, bei Fahrlässigkeit bis 500 €

Beispiele: keine Zulassung, keine Kennzeichnung, Lärmbelästigung, Nichtverlassen nach 23:00 Uhr, falsches Anlegen, Werbung u.a.

§ 7 Gebührenpflicht

Für die Nutzung eines Liegeplatzes ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten. Schuldner ist der Zulassungsinhaber.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit

Die Gebühr entsteht mit der Zulassung und wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Bekanntgabe fällig.

§ 9 Benutzungsgebühren

Anlegestelle Freizeitorientiert (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten 50–300 Fahrten über 300 Fahrten
Bismarckstraße 45 € 56 € 67 € 78 €
Hermann-Kurz-Straße / Jugendherberge 90 € 112 € 134 € 157 €
Hölderlinturm 179 € 224 € 269 € 314 €
Casino inkl. Floßliegeplatz 179 € 224 € 269 € 314 €

§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  • Bekanntmachung: Schwäbisches Tagblatt Nr. 46 vom 24. Februar 2001
  • Änderungen:
    • 1. März 2004 (veröffentlicht am 6. März 2004)
    • 28. Juni 2018 (veröffentlicht am 5. Juli 2018, Inkrafttreten: 6. Juli 2018)