Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze: Unterschied zwischen den Versionen

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== Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz am Neckar ==
== Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz am Neckar ==


=== § 1 Allgemeines ===
'''vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 28. Juni 2018'''
 
=== Inhaltsübersicht ===
* § 1 Allgemeines
* § 2 Geltungsbereich
* § 3 Zweckbestimmung
* § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze
* § 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß
* § 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses
* § 6 Anlegebedingungen
* § 6a Ordnungswidrigkeiten
* § 7 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
* § 8 Entstehung und Fälligkeit
* § 9 Benutzungsgebühren
* § 10 Inkrafttreten
 
== § 1 Allgemeines ==
Die Universitätsstadt Tübingen betreibt die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz als öffentliche Einrichtung.
Die Universitätsstadt Tübingen betreibt die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz als öffentliche Einrichtung.


=== § 2 Geltungsbereich ===
== § 2 Geltungsbereich ==
Diese Benutzungsordnung gilt für die Stocherkahnliegeplätze an den Anlegestellen:
Diese Benutzungsordnung gilt für die Stocherkahnliegeplätze an den Anlegestellen:
* „Bismarckstraße“
* „Bismarckstraße“
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* „Hölderlinturm“
* „Hölderlinturm“
* „Casino“ mit „Steinlachhafen“
* „Casino“ mit „Steinlachhafen“
und den Floßliegeplatz an der Anlegestelle „Casino“ mit „Steinlachhafen“. Der Steinlachhafen (von der Blauen Brücke bis zur Einmündung in den Neckar) darf nur zum Ein- und Ausstieg benutzt werden.
und den Floßliegeplatz an der Anlegestelle „Casino“ mit „Steinlachhafen“. Der Steinlachhafen (von der Blauen Brücke bis zur Einmündung in den Neckar) darf nur zum Ein- und Ausstieg benutzt werden.


=== § 3 Zweckbestimmung ===
== § 3 Zweckbestimmung ==
Die in § 2 aufgeführten Liegeplätze dienen der ordnungsgemäßen Unterbringung der Stocherkähne und des Floßes während der Saison. Eine Saison beginnt am 15. März und endet am 15. November des jeweiligen Jahres.
Die in § 2 aufgeführten Liegeplätze dienen der ordnungsgemäßen Unterbringung der Stocherkähne und des Floßes während der Saison. Eine Saison beginnt am 15. März und endet am 15. November des jeweiligen Jahres.


=== § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze ===
== § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze ==
(1) Die Benutzung eines Stocherkahnliegeplatzes bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen. Die Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerber und des vorhandenen Platzes für jeweils zwei Saisons erteilt. Bei der Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Hauptwohnung in Tübingen und die Zuverlässigkeit der Bewerber maßgeblich. Bei Bewerbern, die beide Auswahlkriterien gleichermaßen erfüllen, richtet sich die Zulassung nach dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.
'''(1)''' Die Benutzung eines Stocherkahnliegeplatzes bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen. Die Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerber und des vorhandenen Platzes für jeweils zwei Saisons erteilt. Bei der Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Hauptwohnung in Tübingen und die Zuverlässigkeit der Bewerber maßgeblich. Bei Bewerbern, die beide Auswahlkriterien gleichermaßen erfüllen, richtet sich die Zulassung nach dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.
 
'''(2)''' Die Bewerber werden, je nach Nutzung des Stocherkahns, in freizeitorientierte Nutzung in Form von Kahngemeinschaften (Privatpersonen, Verbindungen, Vereine und Institutionen) und gewerbliche Nutzung (Gewerbeanmeldung) eingeteilt.
 
'''(3)''' Kahngemeinschaften und Gewerbliche im Nebengewerbe sind verpflichtet, Bewerber, die auf der Warteliste stehen, in eine Bootsgemeinschaft aufzunehmen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes widerrufen werden.
 
'''(4)''' Die Kahngemeinschaften und die gewerblichen Nutzer im Nebengewerbe müssen die Zusammensetzung der Kahngemeinschaft offenlegen.


(2) Die Bewerber werden, je nach Nutzung des Stocherkahns in freizeitorientierte Nutzung in Form von Kahngemeinschaften (Privatpersonen, Verbindungen, Vereine und Institutionen) und gewerbliche Nutzungen (Gewerbeanmeldung), eingeteilt. Die Kahngemeinschaften müssen grundsätzlich aus mindestens fünf Privatpersonen bestehen, die nicht Familienangehörige (Verwandtschaft und Schwägerschaft in gerader Linie und bis zum dritten Grad in Seitenlinie) sind und ihre Hauptwohnung in Tübingen haben.
'''(5)''' Die Liste der Bewerber ist bei der Stadt jederzeit einsehbar.


(3) Kahngemeinschaften und Gewerbliche im Nebengewerbe sind grundsätzlich verpflichtet, Bewerber die auf der Warteliste stehen, in eine Bootsgemeinschaft mit aufzunehmen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes widerrufen werden; dies gilt nicht für Studentische Verbindungen, die seit über 50 Jahren im Besitz einer Zulassung sind und die Tradition wahren.
== § 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß ==
Die Benutzung des Liegeplatzes für das Floß bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen.


(4) Die Kahngemeinschaften und die gewerblichen Nutzer im Nebengewerbe müssen die Zusammensetzung der Kahngemeinschaft offen legen und bei einem Überhang den Nachweis führen, dass sie Bewerber der Warteliste aufgenommen haben.
== § 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses ==
'''(1)''' Die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, zum Beispiel:
* Verstöße gegen die Anlegebedingungen (§ 6)
* Nichtzahlung fälliger Gebühren (§§ 7 ff.)
* Vermietung oder sonstige Überlassung des Liegeplatzes an Dritte


(5) Die Liste der Bewerber ist bei der Stadt jederzeit einsehbar. Bewerber müssen daher zustimmen, dass der Name und die Adresse an Vertreter der Kahngemeinschaften und Nutzer im Nebengewerbe weitergegeben werden.
'''(2)''' Wird die Überlassung widerrufen, ist der Stocherkahn bzw. das Floß unverzüglich zu entfernen.


=== § 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß ===
== § 6 Anlegebedingungen ==
(1) Die Benutzung des Liegeplatzes für das Floß bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen. Die Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerber und des vorhandenen Platzes für jeweils zwei Saisons erteilt. Bei der Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Hauptwohnung in Tübingen und die Zuverlässigkeit der Bewerber maßgeblich. Bei Bewerbern, die beide Auswahlkriterien gleichermaßen erfüllen, richtet sich die Zulassung nach dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.
'''(1)''' Die Stocherkähne und das Floß müssen so beschaffen sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird. Geflutete Stocherkähne (Wasserstand mehr als 15 cm) sind innerhalb von drei Tagen trocken zu legen.


=== § 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses ===
'''(2)''' Die Stocherkähne müssen an beiden Außenseiten des Bugs mit den von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern versehen werden.
(1) Die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn:
# wiederholt gegen die Anlegebedingungen (§ 6) verstoßen wird;
# die fälligen Gebühren (§§ 7 ff) trotz Mahnung nicht bezahlt werden;
# wiederholt gegen die Rechtsverordnung über die Regelung und Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird;
# der Liegeplatz an Dritte vermietet oder sonst überlassen wird;
# der Verpflichtung Bewerber aus der Warteliste (§ 4 Abs. 4) aufzunehmen nicht nachkommt;
# eine Haftpflichtversicherung nicht bzw. nicht mehr nachweisen kann.


(2) Wird die Überlassung widerrufen, ist der Stocherkahn bzw. das Floß unverzüglich zu entfernen.
'''(3)''' Die Stocherkähne sind am Liegeplatz mit einem Stahlseil oder einer Kette, die mit einer lärmdämpfenden Kunststoffummantelung versehen ist, zu sichern.


(3) Der Liegeplatzinhaber kann das Nutzungsverhältnis jeweils zum Ende der Saison durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beenden.
== § 6a Ordnungswidrigkeiten ==
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
* Bewerber auf der Warteliste nicht aufnimmt (§ 4 Abs. 3)
* Geflutete Stocherkähne nicht innerhalb von drei Tagen trocken legt (§ 6 Abs. 1)


=== § 6 Anlegebedingungen ===
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro geahndet werden.
(1) Die Stocherkähne und das Floß müssen so beschaffen sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird. Geflutete Stocherkähne – Wasserstand mehr als 15 cm – bzw. schadhafte Kähne oder das schadhafte Floß sind innerhalb von drei Tagen trocken zu legen bzw. vom Liegeplatz zu entfernen.


(2) Die Stocherkähne müssen an beiden Außenseiten des Bugs mit den von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern versehen werden. Stocherkähne, die gewerblich genutzt werden, erhalten als zusätzliche Kennzeichnung ein „G“.
== § 7 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner ==
'''(1)''' Für die Überlassung eines Stocherkahnliegeplatzes ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten.


(3) Die Stocherkähne sind am Liegeplatz mit einem Stahlseil oder einer Kette, die mit einer lärmdämpfenden Kunststoffummantelung versehen sein müssen, zu sichern. Um den Platz an den Anlegestellen optimal nutzen zu können und die Kähne durch den unterschiedlichen Wasserstand, insbesondere bei Hochwasser, zu schützen, muss das Stahlseil bzw. Kette so lang sein, dass sich der Bug zwei bis drei Meter vom Anbindering entfernen und der Kahn frei treibend schwimmen kann.
'''(2)''' Gebührenschuldner ist der Inhaber der Zulassung.


(4) Durch die Benutzung des Stocherkahnes, insbesondere durch den Auf- und Abbau der Sitzbretter (Rückenlehnen), darf nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbarer Lärm verursacht werden. Die Sitzbretter sind nach der Benutzung des Kahns unverzüglich abzubauen und zu sichern.
== § 8 Entstehung und Fälligkeit ==
Die Benutzungsgebühren entstehen mit der Zulassung zur Benutzung der Liegeplätze durch die Universitätsstadt Tübingen und werden mit Bekanntgabe des Bescheids fällig.


(5) Die Stocherkähne und das Floß müssen bis spätestens 23.00 Uhr befestigt, die Sitzbretter abgebaut und von den Benutzern verlassen sein.
== § 9 Benutzungsgebühren ==
Die Benutzungsgebühren betragen pro Saison und je Liegeplatz:


(6) Durch den Stocherkahnbetrieb entstandener Abfall muss eingesammelt und ordnungsgemäß beseitigt werden.
'''Bismarckstraße'''
* Freizeitorientiert: 45,- Euro
* (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 78,- Euro
* (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 67,- Euro
* (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 56,- Euro


(7) Die Universitätsstadt Tübingen übernimmt keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art, die dem Nutzungsberechtigten oder Dritten durch die Benutzung des Liegeplatzes entstehen, es sei denn, diese werden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Bedienstete der Stadt verursacht.
'''Hermann-Kurz-Straße/Jugendherberge'''
* Freizeitorientiert: 90,- Euro
* (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 157,- Euro
* (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 134,- Euro
* (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 112,- Euro


(8) Die Stocherkähne und das Floß dürfen über Nacht nur an den zugeteilten Liegeplätzen festgemacht werden.
'''Hölderlinturm'''
* Freizeitorientiert: 179,- Euro
* (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 314,- Euro
* (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 269,- Euro
* (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 224,- Euro


(9) Werbung an den Stocherkähnen oder dem Floß ist verboten.
'''Casino einschließlich Floßliegeplatz'''
* Freizeitorientiert: 179,- Euro
* (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 314,- Euro
* (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 269,- Euro
* (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 224,- Euro


=== § 6a Ordnungswidrigkeiten ===
== § 10 Inkrafttreten ==
Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
# entgegen § 4 Abs. 3, der grundsätzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, Bewerber, die auf der Warteliste stehen, aufzunehmen.
# entgegen § 4 Abs. 1 oder § 4a Abs. 1 keine schriftliche Zulassung durch die Universitätsstadt vorliegt.
# entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 geflutete Stocherkähne nicht innerhalb von drei Tagen trocken legt bzw. schadhafte Kähne oder das schadhafte Floß vom Liegeplatz entfernt.
# entgegen § 6 Abs. 2 Stocherkähne nicht mit den von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern versieht oder gewerblich genutzte Stocherkähne nicht entsprechend kennzeichnet.
# entgegen § 6 Abs. 3 die Stocherkähne am Liegeplatz nicht mit einem Stahlseil oder einer Kette, die mit einer lärmdämpfenden Kunststoffummantelung versehen ist, sichert oder entgegen § 6 Abs. 3 das Stahlseil bzw. die Kette nicht entsprechend lang anbindet, dass sich der Bug zwei bis drei Meter vom Anbindering entfernen und der Kahn frei treibend schwimmen kann.
# entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 durch die Benutzung des Stocherkahns oder Floßes, insbesondere durch den Auf- und Abbau der Sitzbretter (Rückenlehnen) mehr als den Umständen unvermeidbaren Lärm verursacht.
# entgegen § 6 Abs. 5 nach 23.00 Uhr den Stocherkahn oder ein Floß befestigt, die Sitzbretter abbaut und den Stocherkahn/Floß nicht verlässt.
# entgegen § 6 Abs. 6 den durch den Stocherkahn- oder Floßbetrieb entstandenen Abfall nicht einsammelt und ordnungsgem

Aktuelle Version vom 19. August 2024, 12:55 Uhr

Neben der Gewässerverordnung ist die Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze das wichtigste Regelwerk für Stocherkahnfahrer in Tübingen. Die Stadverwaltung hat die Verordnung zuletzt 2018 angepasst, das offizielle Dokument findet sich hier: Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze Tübingen (PDF)

Die Verordnung regelt nicht nur, wie und unter welchen Bedingungen man einen Liegplatz bekommt, sondern auch die Gebühren für die Anlegestellen sowie die Rechte und Pflichten der Liegeplatzinhaber.

Benutzungsordnung für die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz am Neckar

vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 28. Juni 2018

Inhaltsübersicht

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Geltungsbereich
  • § 3 Zweckbestimmung
  • § 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze
  • § 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß
  • § 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses
  • § 6 Anlegebedingungen
  • § 6a Ordnungswidrigkeiten
  • § 7 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
  • § 8 Entstehung und Fälligkeit
  • § 9 Benutzungsgebühren
  • § 10 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Die Universitätsstadt Tübingen betreibt die Stocherkahnliegeplätze und den Floßliegeplatz als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Stocherkahnliegeplätze an den Anlegestellen:

  • „Bismarckstraße“
  • „Hermann-Kurz-Straße“
  • „Jugendherberge“
  • „Hölderlinturm“
  • „Casino“ mit „Steinlachhafen“

und den Floßliegeplatz an der Anlegestelle „Casino“ mit „Steinlachhafen“. Der Steinlachhafen (von der Blauen Brücke bis zur Einmündung in den Neckar) darf nur zum Ein- und Ausstieg benutzt werden.

§ 3 Zweckbestimmung

Die in § 2 aufgeführten Liegeplätze dienen der ordnungsgemäßen Unterbringung der Stocherkähne und des Floßes während der Saison. Eine Saison beginnt am 15. März und endet am 15. November des jeweiligen Jahres.

§ 4 Vergabe der Stocherkahnliegeplätze

(1) Die Benutzung eines Stocherkahnliegeplatzes bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen. Die Zulassungen werden unter Berücksichtigung der Zahl der Bewerber und des vorhandenen Platzes für jeweils zwei Saisons erteilt. Bei der Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Hauptwohnung in Tübingen und die Zuverlässigkeit der Bewerber maßgeblich. Bei Bewerbern, die beide Auswahlkriterien gleichermaßen erfüllen, richtet sich die Zulassung nach dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.

(2) Die Bewerber werden, je nach Nutzung des Stocherkahns, in freizeitorientierte Nutzung in Form von Kahngemeinschaften (Privatpersonen, Verbindungen, Vereine und Institutionen) und gewerbliche Nutzung (Gewerbeanmeldung) eingeteilt.

(3) Kahngemeinschaften und Gewerbliche im Nebengewerbe sind verpflichtet, Bewerber, die auf der Warteliste stehen, in eine Bootsgemeinschaft aufzunehmen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes widerrufen werden.

(4) Die Kahngemeinschaften und die gewerblichen Nutzer im Nebengewerbe müssen die Zusammensetzung der Kahngemeinschaft offenlegen.

(5) Die Liste der Bewerber ist bei der Stadt jederzeit einsehbar.

§ 4a Vergabe des Liegeplatzes für das Floß

Die Benutzung des Liegeplatzes für das Floß bedarf der schriftlichen Zulassung durch die Universitätsstadt Tübingen.

§ 5 Widerruf und Beendigung des Nutzungsverhältnisses

(1) Die Zulassung zur Benutzung eines Liegeplatzes kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, zum Beispiel:

  • Verstöße gegen die Anlegebedingungen (§ 6)
  • Nichtzahlung fälliger Gebühren (§§ 7 ff.)
  • Vermietung oder sonstige Überlassung des Liegeplatzes an Dritte

(2) Wird die Überlassung widerrufen, ist der Stocherkahn bzw. das Floß unverzüglich zu entfernen.

§ 6 Anlegebedingungen

(1) Die Stocherkähne und das Floß müssen so beschaffen sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird. Geflutete Stocherkähne (Wasserstand mehr als 15 cm) sind innerhalb von drei Tagen trocken zu legen.

(2) Die Stocherkähne müssen an beiden Außenseiten des Bugs mit den von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern versehen werden.

(3) Die Stocherkähne sind am Liegeplatz mit einem Stahlseil oder einer Kette, die mit einer lärmdämpfenden Kunststoffummantelung versehen ist, zu sichern.

§ 6a Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • Bewerber auf der Warteliste nicht aufnimmt (§ 4 Abs. 3)
  • Geflutete Stocherkähne nicht innerhalb von drei Tagen trocken legt (§ 6 Abs. 1)

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1000 Euro geahndet werden.

§ 7 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Überlassung eines Stocherkahnliegeplatzes ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten.

(2) Gebührenschuldner ist der Inhaber der Zulassung.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit

Die Benutzungsgebühren entstehen mit der Zulassung zur Benutzung der Liegeplätze durch die Universitätsstadt Tübingen und werden mit Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 9 Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühren betragen pro Saison und je Liegeplatz:

Bismarckstraße

  • Freizeitorientiert: 45,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 78,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 67,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 56,- Euro

Hermann-Kurz-Straße/Jugendherberge

  • Freizeitorientiert: 90,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 157,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 134,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 112,- Euro

Hölderlinturm

  • Freizeitorientiert: 179,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 314,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 269,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 224,- Euro

Casino einschließlich Floßliegeplatz

  • Freizeitorientiert: 179,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich über 300 Fahrten: 314,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich 50 bis 300 Fahrten: 269,- Euro
  • (Neben-)Gewerblich unter 50 Fahrten: 224,- Euro

§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.