Gewässerverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gewässerverordnung regelt, wie Wasserfahrzeuge auf dem Neckar genutzt werden dürfen.
Die Gewässerverordnung regelt, wie Wasserfahrzeuge auf dem Neckar genutzt werden dürfen.


== Inhaltsverzeichnis ==
= Rechtsverordnung über die Regelung und Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (Gewässerverordnung) =
# [[#§ 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft|§ 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft]]
vom 28. Juni 1993 in der Fassung vom 28. Juni 2018
# [[#§ 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen|§ 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen]]
 
# [[#§ 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen|§ 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen]]
== Inhaltsübersicht ==
# [[#§ 2a Verhalten am und auf dem Neckar|§ 2a Verhalten am und auf dem Neckar]]
 
# [[#§ 3 Ordnungswidrigkeiten|§ 3 Ordnungswidrigkeiten]]
* § 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft
# [[#§ 4 Inkrafttreten|§ 4 Inkrafttreten]]
* § 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen
* § 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen
* § 2a Verhalten am und auf dem Neckar
* § 3 Ordnungswidrigkeiten
* § 4 Inkrafttreten
 
Aufgrund von § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 3. Oktober 1983 (GBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GBI. S. 860) und § 28 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) i.d.F. vom 1. Juli 1988 (GBI. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GBI. S. 860) i.V.m. § 62 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG) i.d.F. vom 13. Januar 1992 (GBI. S. 1, ber. GBI. 1993, S. 155), hat der Gemeinderat am 28. Juni 1993 folgende Rechtsverordnung erlassen:


== § 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft ==
== § 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft ==
(1) Wasserfahrzeuge müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt wird. 
Andere dürfen nicht gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden. 
Fahrer stromabwärts haben grundsätzlich Vorfahrt. Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Bei Überlassung an Dritte ist eine Einweisung erforderlich.


(2) Gemeingebrauch wird dahingehend beschränkt, dass alle oberirdischen Gewässer – außer Neckar und Steinlach (zwischen blauer Brücke und Neckarmündung) nicht mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft befahren werden dürfen.
(1) Wasserfahrzeuge müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt wird. Durch den Betrieb der Wasserfahrzeuge dürfen andere nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Grundsätzlich haben „Fahrer stromabwärts Vorfahrt vor Fahrern stromaufwärts“. Zudem ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten. Bei einer Überlassung der Wasserfahrzeuge an Dritte muss eine Einweisung in die Fahrtechnik und Regeln erfolgen.
 
(2) Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet der Stadt wird insoweit beschränkt, dass diese nur mit Ausnahme des Neckars und der Steinlach (von der blauen Brücke bis zur Einmündung in den Neckar) nicht mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z. B. Ruderboote, Paddelboote, Stocherkähne und Flöße) befahren werden dürfen.


== § 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen ==
== § 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen ==
(1) Wasserfahrzeuge (z. B. Stocherkähne) dürfen nur an folgenden Liegeplätzen befestigt werden:
* Bismarckstraße
* Eberhardsbrücke
* Hermann-Kurz-Straße
* Jugendherberge
* Hölderlinturm
* Casino mit Steinlachhafen 
Floß: ausschließlich am Casino/Steinlachhafen. 
Kurzzeitiges Anlegen außerhalb dieser Stellen zum Ein- und Ausstieg ist erlaubt. Floß darf nur an der Jugendherberge oder seinem Liegeplatz betreten werden.


(2) Maße für Stocherkähne: max. 10,80 m lang, 1,65 m breit, 0,52 m Bordwandhöhe.
(1) Wasserfahrzeuge (z. B. Ruderboote, Paddelboote, Stocherkähne), dürfen nur an den ausgewiesenen Liegeplätzen:
Bestandsschutz für ältere Kähne. Max. 18 Fahrgäste.
* „Bismarckstraße“
* „Eberhardsbrücke“
* „Hermann-Kurz-Straße“
* „Jugendherberge“
* „Hölderlinturm“
* „Casino“ mit „Steinlachhafen“
befestigt werden. Das Floß muss am Liegeplatz „Casino“ mit „Steinlachhafen“ angelegt werden. Das kurzzeitige Befestigen außerhalb von ausgewiesenen Liegeplätzen zum Zwecke des Ein- und Aussteigens ist erlaubt. Der Ein- und Ausstieg auf ein Floß darf nur am Liegeplatz des Floßes oder an der „Jugendherberge“ erfolgen.
 
(2) Stocherkähne, die den Neckar befahren, dürfen eine maximale Länge von 10,80 m und eine Breite von 1,65 m haben. Die Höhe der Bordwand darf maximal 0,52 m betragen. Kähne, die in Betrieb sind und bei Erlass der Verordnung die Maße übersteigen, genießen Bestandsschutz. Die Fahrgastzahl der Stocherkähne wird auf 18 Personen beschränkt.


(3) Maße für Flöße: max. 3,00 m × 4,50 m. Bestandsschutz für ältere Flöße.
(3) Flöße, die den Neckar befahren, dürfen eine maximale Größe von 3,0 m × 4,50 m haben. Flöße, die in Betrieb sind und bei Erlass der Verordnung die Maße übersteigen, genießen Bestandsschutz.


(4) Wasserfahrzeuge, die regelmäßig auf dem Neckar verkehren, müssen an beiden Bugseiten mit von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern gekennzeichnet sein. Gewerbliche Kähne zusätzlich mit einem „G“.
(4) Wasserfahrzeuge, mit denen regelmäßig der Neckar befahren wird, müssen an beiden Außenseiten des Bugs mit einer von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummer versehen sein. Stocherkähne, die gewerblich genutzt werden, erhalten als zusätzliche Kennzeichnung ein „G“.


(5) Wasserfahrzeuge dürfen über Nacht nur an zugeteilten Liegeplätzen festgemacht werden.
(5) Wasserfahrzeuge dürfen über Nacht nur an den zugeteilten Liegeplätzen festgemacht werden.


(6) Geflutete (mehr als 15 cm Wasserstand) oder erheblich schadhafte Wasserfahrzeuge sowie gesunkene Flöße sind innerhalb von drei Tagen zu entfernen oder trocken zu legen.
(6) Geflutete Stocherkähne – Wasserstand mehr als 15 cm – bzw. erheblich schadhafte Kähne oder ein gesunkenes Floß sind innerhalb von drei Tagen trocken zu legen oder vom Liegeplatz zu entfernen.


(7) Bei Dunkelheit ist eine Beleuchtung auf dem Fahrzeug vorgeschrieben.
(7) Auf den Wasserfahrzeugen ist bei Dunkelheit eine Beleuchtung vorzunehmen.


(8) Fahrzeuge dürfen nur zuverlässigen und ausreichend befähigten Personen mit Regelkenntnis überlassen werden.
(8) Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Stocherkahns und des Floßes dürfen die Wasserfahrzeuge nur solchen Personen überlassen, die zuverlässig sind und die ausreichende Fähigkeiten zum Führen der Wasserfahrzeuge haben und denen die einschlägigen Regeln bekannt sind.


== § 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen ==
== § 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen ==
Das Befahren des Neckars mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft ist verboten:
 
* von 23:00 bis 8:00 Uhr,
Das Befahren des Neckars mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft ist untersagt:
* bei Nebel, Hochwasser oder Eisgang,
# in der Zeit von 23 bis 8 Uhr,
* in Gefahrenzonen der Stauanlagen.
# bei Nebel, Hochwasser und Eisgang,
# in den Gefahrenzonen der Stauanlagen.


== § 2a Verhalten am und auf dem Neckar ==
== § 2a Verhalten am und auf dem Neckar ==
(1) Ab 22:00 Uhr ist jede vermeidbare Ruhestörung – z. B. durch Singen, Rufen, Grölen oder laute Gespräche – untersagt, insbesondere auf Wasserfahrzeugen oder beim nächtlichen Anlegen.


(2) Abfälle (z. B. Flaschen, Verpackungen, Zigaretten, Lebensmittelreste) müssen vom Verursacher eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
(1) Es ist verboten nach 22 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltungen, lautes Singen, Schreien oder Grölen auf Wasserfahrzeugen zu stören. Das gilt auch beim nächtlichen Anlegen von Wasserfahrzeugen.
 
(2) Abfälle (z. B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste, Tüten), die im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Wasserfahrzeugen entstanden sind, müssen vom Verursacher eingesammelt und ordnungsgemäß beseitigt werden.


== § 3 Ordnungswidrigkeiten ==
== § 3 Ordnungswidrigkeiten ==
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
* (1) entgegen § 1 öffentliche Gewässer benutzt,
* (2) entgegen § 2 nachts, bei Nebel, Hochwasser oder in Gefahrenzonen fährt,
* (3) entgegen § 1a Abs. 1 Wasserfahrzeuge außerhalb der Liegeplätze befestigt (nicht nur kurzzeitig zum Aus-/Einstieg),
* (4) entgegen § 1a Abs. 2 mit übergroßen oder überbelegten Kähnen fährt,
* (5) entgegen § 1a Abs. 3 mit übergroßen Flößen fährt,
* (6) entgegen § 1a Abs. 4 keine korrekte Kennzeichnung anbringt,
* (7) entgegen § 1a Abs. 5 über Nacht nicht am zugewiesenen Platz festmacht,
* (8) entgegen § 1a Abs. 6 defekte Wasserfahrzeuge nicht rechtzeitig entfernt,
* (9) entgegen § 1a Abs. 7 keine Beleuchtung bei Dunkelheit führt,
* (10) entgegen § 2a Abs. 1 die Nachtruhe stört,
* (11) entgegen § 2a Abs. 2 Abfall nicht entsorgt.


(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
# entgegen § 1 öffentliche Gewässer benutzt;
# entgegen § 2 in der Zeit von 23 bis 8 Uhr oder bei Nebel, Hochwasser und Eisgang oder bei den Gefahrenzonen der Stauanlagen den Neckar befährt;
# entgegen § 1a Abs. 1 Wasserfahrzeuge außerhalb ausgewiesener Liegeplätze nicht nur zum Zwecke des Aus- und Einsteigens befestigt;
# entgegen § 1a Abs. 2 mit Stocherkähnen den Neckar befährt, die die maximal vorgegebenen Maße oder Fahrgastzahl überschreiten;
# entgegen § 1a Abs. 3 mit Flößen den Neckar befährt, die die maximal vorgegebenen Maße übersteigen;
# entgegen § 1a Abs. 4 Wasserfahrzeuge, mit denen regelmäßig der Neckar befahren wird, nicht mit von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern bzw. bei gewerblich genutzten Kähnen nicht mit der zusätzlich ausgegebenen Kennzeichnung am Bug versieht;
# entgegen § 1a Abs. 5 Wasserfahrzeuge über Nacht an einem nicht überlassenen Liegeplatz festmacht;
# entgegen § 1a Abs. 6 geflutete oder erheblich schadhafte Stocherkähne oder ein gesunkenes Floß nicht innerhalb von drei Tagen trocken legt oder vom Liegeplatz entfernt;
# entgegen § 1a Abs. 7 auf den Wasserfahrzeugen bei Dunkelheit keine Beleuchtung vornimmt;
# entgegen § 2a Abs. 1 Handlungen vornimmt, die die Nachtruhe mehr als nach den Umständen vermeidbar stört;
# entgegen § 2a Abs. 2 den durch den Verkehr mit Wasserfahrzeugen entstandenen Abfall (z. B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste, Tüten) nicht einsammelt und ordnungsgemäß beseitigt.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.


== § 4 Inkrafttreten ==
== § 4 Inkrafttreten ==
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


'''Veröffentlichungen:'''
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
* Schwäbisches Tagblatt Nr. 149 vom 2. Juli 1993
 
* 1. Änderung vom 19. Februar 2001
Tübingen, 28. Juni 1993 
* 2. Änderung vom 1. März 2004
Dr. Schmid 
* 3. Änderung vom 28. Juni 2018, veröffentlicht am 5. Juli 2018
Oberbürgermeister
 
''Bekannt gemacht im Schwäbischen Tagblatt Nr. 149 vom 2. Juli 1993, geändert durch:''
# Satzung vom 19. Februar 2001 (Schwäb. Tagblatt Nr. 46 vom 24. Februar 2001)
# Satzung vom 1. März 2004 (Schwäb. Tagblatt Nr. 55 vom 6. März 2004)
# Satzung vom 28. Juni 2018, bekannt gemacht unter http://www.tuebingen.de/bekanntmachungen am 5. Juli 2018; Inkrafttreten: 6. Juli 2018

Aktuelle Version vom 12. Juni 2025, 16:58 Uhr

Neben der Benutzungsordnung für Stocherkahnanlegeplätze ist die Gewässerverordnung das wichtigste Regelwerk für Stocherkahnfahrer in Tübingen.
Die Stadverwaltung hat die Gewässerverordnung zuletzt 2018 angepasst, das offizielle Dokument findet sich hier: Gewässerverordnung Tübingen (PDF)
Die Gewässerverordnung regelt, wie Wasserfahrzeuge auf dem Neckar genutzt werden dürfen.

Rechtsverordnung über die Regelung und Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern (Gewässerverordnung)

vom 28. Juni 1993 in der Fassung vom 28. Juni 2018

Inhaltsübersicht

  • § 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft
  • § 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen
  • § 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen
  • § 2a Verhalten am und auf dem Neckar
  • § 3 Ordnungswidrigkeiten
  • § 4 Inkrafttreten

Aufgrund von § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. vom 3. Oktober 1983 (GBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GBI. S. 860) und § 28 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) i.d.F. vom 1. Juli 1988 (GBI. S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GBI. S. 860) i.V.m. § 62 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG) i.d.F. vom 13. Januar 1992 (GBI. S. 1, ber. GBI. 1993, S. 155), hat der Gemeinderat am 28. Juni 1993 folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1 Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft

(1) Wasserfahrzeuge müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit von Personen und Sachen nicht beeinträchtigt wird. Durch den Betrieb der Wasserfahrzeuge dürfen andere nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Grundsätzlich haben „Fahrer stromabwärts Vorfahrt vor Fahrern stromaufwärts“. Zudem ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Wasserfahrzeugen einzuhalten. Bei einer Überlassung der Wasserfahrzeuge an Dritte muss eine Einweisung in die Fahrtechnik und Regeln erfolgen.

(2) Der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet der Stadt wird insoweit beschränkt, dass diese nur mit Ausnahme des Neckars und der Steinlach (von der blauen Brücke bis zur Einmündung in den Neckar) nicht mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft (z. B. Ruderboote, Paddelboote, Stocherkähne und Flöße) befahren werden dürfen.

§ 1a Befestigen von Wasserfahrzeugen

(1) Wasserfahrzeuge (z. B. Ruderboote, Paddelboote, Stocherkähne), dürfen nur an den ausgewiesenen Liegeplätzen:

  • „Bismarckstraße“
  • „Eberhardsbrücke“
  • „Hermann-Kurz-Straße“
  • „Jugendherberge“
  • „Hölderlinturm“
  • „Casino“ mit „Steinlachhafen“

befestigt werden. Das Floß muss am Liegeplatz „Casino“ mit „Steinlachhafen“ angelegt werden. Das kurzzeitige Befestigen außerhalb von ausgewiesenen Liegeplätzen zum Zwecke des Ein- und Aussteigens ist erlaubt. Der Ein- und Ausstieg auf ein Floß darf nur am Liegeplatz des Floßes oder an der „Jugendherberge“ erfolgen.

(2) Stocherkähne, die den Neckar befahren, dürfen eine maximale Länge von 10,80 m und eine Breite von 1,65 m haben. Die Höhe der Bordwand darf maximal 0,52 m betragen. Kähne, die in Betrieb sind und bei Erlass der Verordnung die Maße übersteigen, genießen Bestandsschutz. Die Fahrgastzahl der Stocherkähne wird auf 18 Personen beschränkt.

(3) Flöße, die den Neckar befahren, dürfen eine maximale Größe von 3,0 m × 4,50 m haben. Flöße, die in Betrieb sind und bei Erlass der Verordnung die Maße übersteigen, genießen Bestandsschutz.

(4) Wasserfahrzeuge, mit denen regelmäßig der Neckar befahren wird, müssen an beiden Außenseiten des Bugs mit einer von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummer versehen sein. Stocherkähne, die gewerblich genutzt werden, erhalten als zusätzliche Kennzeichnung ein „G“.

(5) Wasserfahrzeuge dürfen über Nacht nur an den zugeteilten Liegeplätzen festgemacht werden.

(6) Geflutete Stocherkähne – Wasserstand mehr als 15 cm – bzw. erheblich schadhafte Kähne oder ein gesunkenes Floß sind innerhalb von drei Tagen trocken zu legen oder vom Liegeplatz zu entfernen.

(7) Auf den Wasserfahrzeugen ist bei Dunkelheit eine Beleuchtung vorzunehmen.

(8) Die Eigentümer oder Verfügungsberechtigten eines Stocherkahns und des Floßes dürfen die Wasserfahrzeuge nur solchen Personen überlassen, die zuverlässig sind und die ausreichende Fähigkeiten zum Führen der Wasserfahrzeuge haben und denen die einschlägigen Regeln bekannt sind.

§ 2 Einstellen des Verkehrs mit Wasserfahrzeugen

Das Befahren des Neckars mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft ist untersagt:

  1. in der Zeit von 23 bis 8 Uhr,
  2. bei Nebel, Hochwasser und Eisgang,
  3. in den Gefahrenzonen der Stauanlagen.

§ 2a Verhalten am und auf dem Neckar

(1) Es ist verboten nach 22 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar, insbesondere durch lärmende Unterhaltungen, lautes Singen, Schreien oder Grölen auf Wasserfahrzeugen zu stören. Das gilt auch beim nächtlichen Anlegen von Wasserfahrzeugen.

(2) Abfälle (z. B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste, Tüten), die im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Wasserfahrzeugen entstanden sind, müssen vom Verursacher eingesammelt und ordnungsgemäß beseitigt werden.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 19 Wassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 öffentliche Gewässer benutzt;
  2. entgegen § 2 in der Zeit von 23 bis 8 Uhr oder bei Nebel, Hochwasser und Eisgang oder bei den Gefahrenzonen der Stauanlagen den Neckar befährt;
  3. entgegen § 1a Abs. 1 Wasserfahrzeuge außerhalb ausgewiesener Liegeplätze nicht nur zum Zwecke des Aus- und Einsteigens befestigt;
  4. entgegen § 1a Abs. 2 mit Stocherkähnen den Neckar befährt, die die maximal vorgegebenen Maße oder Fahrgastzahl überschreiten;
  5. entgegen § 1a Abs. 3 mit Flößen den Neckar befährt, die die maximal vorgegebenen Maße übersteigen;
  6. entgegen § 1a Abs. 4 Wasserfahrzeuge, mit denen regelmäßig der Neckar befahren wird, nicht mit von der Stadt ausgegebenen Erkennungsnummern bzw. bei gewerblich genutzten Kähnen nicht mit der zusätzlich ausgegebenen Kennzeichnung am Bug versieht;
  7. entgegen § 1a Abs. 5 Wasserfahrzeuge über Nacht an einem nicht überlassenen Liegeplatz festmacht;
  8. entgegen § 1a Abs. 6 geflutete oder erheblich schadhafte Stocherkähne oder ein gesunkenes Floß nicht innerhalb von drei Tagen trocken legt oder vom Liegeplatz entfernt;
  9. entgegen § 1a Abs. 7 auf den Wasserfahrzeugen bei Dunkelheit keine Beleuchtung vornimmt;
  10. entgegen § 2a Abs. 1 Handlungen vornimmt, die die Nachtruhe mehr als nach den Umständen vermeidbar stört;
  11. entgegen § 2a Abs. 2 den durch den Verkehr mit Wasserfahrzeugen entstandenen Abfall (z. B. Flaschen, Dosen, Verpackungen, Zigaretten, Papier, Lebensmittelreste, Tüten) nicht einsammelt und ordnungsgemäß beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Tübingen, 28. Juni 1993 Dr. Schmid Oberbürgermeister

Bekannt gemacht im Schwäbischen Tagblatt Nr. 149 vom 2. Juli 1993, geändert durch:

  1. Satzung vom 19. Februar 2001 (Schwäb. Tagblatt Nr. 46 vom 24. Februar 2001)
  2. Satzung vom 1. März 2004 (Schwäb. Tagblatt Nr. 55 vom 6. März 2004)
  3. Satzung vom 28. Juni 2018, bekannt gemacht unter http://www.tuebingen.de/bekanntmachungen am 5. Juli 2018; Inkrafttreten: 6. Juli 2018